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Die gegenwärtige witterungs – und vegetationsentwicklungsabhängige Waldbrandgefährdung wird mit Hilfe der Waldbrandgefahrenstufen dargestellt. Die Waldbrandgefahrenstufen 1 bis 5 beschreiben die aktuelle potenzielle Waldbrandgefahr.
Kooperation mit Deutschen Wetterdienst
Im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Landesbetrieb Forst Brandenburg und dem Deutschen Wetterdienst, Abteilung Agrarmeteorologie, (DWD), wird durch den DWD anhand von Witterungsdaten der sogenannte Waldbrandindex errechnet. Daraus werden dann für das Land Brandenburg auf Landkreisebene die Waldbrandgefahrenstufen abgeleitet.
Die Waldbrandgefahrenstufen werden in der Zeit vom 1.3. bis 30.9. eines Jahres gegen 8.00 Uhr tagaktuell auf der Seite des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft eingestellt.
Weitere Informationen:
Aktuelle Waldbrandgefahrenstufen Land Brandenburg (MLUK)
Waldbrandgefahrenindex (DWD)
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Unabhängig von den Waldbrandgefahrenstufen sind in Brandenburgs Wäldern das Anzünden oder Unterhalten eines Feuers (dazu gehört auch das Grillen), das Rauchen sowie der Umgang mit brennenden oder glimmenden Gegenständen gemäß § 23 Landeswaldgesetz ganzjährig verboten.
Flächendeckende Waldbrand-Früherkennung
Mit 109 Kamera-Systemen und speziell geschulten Mitarbeitern gewährleistet der Landesbetrieb Forst Brandenburg eine flächendeckende Überwachung der 1,1 Millionen Hektar Wald aller Eigentumsarten und Waldbesitzer. Erkennt das Kamera-System „Fire Watch“ eine Rauchwolke, erfolgt an einem der Arbeitsplätze in den zehn Waldbrandzentralen des Landes eine Alarm-Meldung. Erkannte Brände werden an die zuständige Leitstelle der Feuerwehr gemeldet.
Weitere Informationen: Waldbrandfrüherkennungssystem „Fire Watch" (LFB)
Sperren von Waldgebieten
Die untere Forstbehörde kann ab Waldbrandwarnstufe III Wälder für das Betreten sperren, wenn es zum Schutz des Waldes oder der Besucher notwendig ist. Die jeweilige Einzelfallentscheidung sowie die Information der Bevölkerung erfolgt durch die untere Forstbehörde. Zugänge zu Erholungseinrichtungen und Badeseen bleiben von Waldsperrungen in der Regel ausgenommen.
Befahren des Waldes mit Kraftfahrzeugen
Das Befahren der Wälder mit Kraftfahrzeugen ist verboten. Ausnahmen sind im § 16 Landeswaldgesetz geregelt. Zufahrtswege zum Wald z. B. für Feuerwehr oder Rettungsdienst müssen freigehalten werden. Das Parken im Wald ist nur auf ausgewiesenen Waldparkplätzen gestattet. Kraftfahrzeuge nicht über trockenem Gras abstellen, heiße Fahrzeugteile (Katalysator) können als Zündquelle wirken.
Waldbrandwache durch den Waldbesitzer
Wenn es doch einmal in einem Privatwald gebrannt hat und der Waldbrand durch die Feuerwehren gelöscht wurde, dann ist der Waldbesitzer verpflichtet, eine Brandwache zu stellen. Ist er nicht erreichbar, so übernimmt die untere Forstbehörde die Brandwache und stellt dem Waldbesitzer die entstandenen Kosten in Rechnung.
Weitere Informationen: Waldbrandgefahr in Brandenburg (LFB)
Ministerielle Verantwortung
Das Ministerium des Innern und das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft sind die verantwortlichen Ministerien für die Vorbeugung und Bekämpfung von Waldbränden in Brandenburg. In ihrer Verantwortung werden unter anderen die Einrichtung von Löschwasserentnahmestellen, die Besetzung der Waldbrandzentralen sowie die Alarmierung im Brandfall geregelt. Weiterhin vorgeschrieben ist auch die Aufstellung von Waldbrandalarmplänen, die in die Katastrophenschutzpläne der Landkreise und kreisfreien Städte eingehen. Ergänzend können die Landkreise und kreisfreien Städte Arbeitsgruppen zum „Schutz der Wälder“ mit Vertretern von Forstbehörden, Feuerwehr, Polizei und anderen zuständigen Behörden einrichten.
Die Freiwilligen Feuerwehren der Landkreise haben zur Bekämpfung von Waldbränden sowie anderen Großschadenslagen unter anderem 15 Brandschutzeinheiten aufgestellt. Jede Brandschutzeinheit besteht aus 135 Einsätzkräften, die über eine besondere Ausbildung sowie über leistungsfähige Löschtechnik verfügen. Zur Ausrüstung gehören vor allem Tanklöschfahrzeuge, die zum Teil extrem geländegängig sind. Diese Technik wird fortlaufend modernisiert.
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Waldbrände entstehen häufig durch fahrlässige Brandstiftung. Die weggeworfene Zigarettenkippe ist immer noch die Ursache Nummer eins. Grundsätzlich besteht ein striktes Rauchverbot in den Brandenburger Wäldern. Auch Grillen und offenes Feuer im Wald oder am Waldrand sind nicht gestattet.
Was jeder tun kann:
- Das generelle Rauchverbot im Wald ist zu beachten.
- Dies gilt auch für das Verbot offener Feuer im Wald oder in einem Abstand von mindestens 50 Metern vom Wald.
- Das Grillen an Seeufern in Waldnähe fällt damit auch unter dieses Verbot.
- Wald-Zufahrten müssen für Feuerwehr und Rettungskräfte freigehalten werden.
- Das Parken im Wald ist nur auf dafür ausgewiesenen Flächen gestattet.
- Fahrzeuge nicht auf trockenem Gras parken, da es sich am heißen Katalysator entzünden kann.
- Beim Auto- und Bahnfahren sollten keine Zigarettenkippen aus dem Fenster geworfen werden.
- Waldbesitzer sollten Reisig und Restholz bei Waldbrandgefahr nicht verbrennen, sondern abtransportieren, häckseln oder einen Witterungsumschwung abwarten. Bei Waldbrandstufe III und IV ist auch für Waldbesitzer das Anzünden von Feuer verboten.
- Jeder Brand ist der Feuerwehr unter der Rufnummer 112 sofort zu melden.
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Informationsmaterial
Rechtliche Grundlagen
für den Umgang mit Feuer im Wald und die Bewältigung von Waldbränden finden sich im Waldgesetz des Landes Brandenburg.
Auszüge aus dem Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG) vom 20. April 2004:
§ 23 Umgang mit Feuer
(1) Im Wald oder in einem Abstand von weniger als 50 Meter vom Waldrand ist außerhalb einer von den Forstbehörden errichteten oder genehmigten Feuerstelle das Anzünden oder Unterhalten eines Feuers oder der Umgang mit brennenden oder glimmenden Gegenständen sowie das Rauchen verboten.
Ausgenommen von den Verboten nach Satz 1 sind
1. Waldbesitzer oder von ihm befugte Personen,
2. Personen bei der Durchführung behördlich angeordneter oder genehmigter Arbeiten,
3. Nutzungsberechtigte auf ihren Grundstücken, sofern der Abstand des Feuers zum Wald mindestens 30 Meter beträgt. Sie haben ausreichende vorbeugende Brandschutzmaßnahmen zu ergreifen.
(2) Bei Waldbrandwarnstufe III und IV gilt das Verbot gemäß Absatz 1 auch für den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Personenkreis.
Ordnungswidrigkeiten können gemäß Waldgesetz (Vorschrift § 23) mit einer Geldbuße bis zu 20.000 Euro geahndet werden.
Weitere Informationen: Waldgesetz des Landes Brandenburg (BRAVORS)
Verbot von Fluglaternen
Seit Beginn des Jahres 2010 ist in Brandenburg der Betrieb von Fluglaternen auf der Grundlage der Fluglaternenverordnung (FluglatV) verboten.
Weitere Informationen: Fluglaternenverordnung (BRAVORS)
Interessante Links