Staatskanzlei

Land gewährt Soforthilfe für vom Hochwasser Betroffene im Raum Leegebruch

veröffentlicht am 04.07.2017

Das Land Brandenburg beteiligt sich an dem vom Landkreis Oberhavel geplanten Soforthilfeprogramm für vom Hochwasser betroffene Privathaushalte und Gewerbebetriebe. Darauf haben sich heute Ministerpräsident Dietmar Woidke, Innenminister Karl-Heinz Schröter und Finanzminister Christian Görke in Abstimmung mit Landrat Ludger Weskamp verständigt. Der Landrat berichtete auf Einladung von Woidke im Kabinett über die aktuelle Situation.

Das Land wird kurzfristig 150.000 Euro bereit stellen. Damit stehen insgesamt 400.000 Euro für die Beseitigung von Schäden zur Verfügung, die durch nicht abfließendes Wasser, aufsteigendes Grundwasser, überlaufendes Regenwasser und aus Mischkanalisation verursacht wurden. Auch durch Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge verursachte Schäden können berücksichtigt werden.

Förderfähig sind Kosten für Maßnahmen bis zur Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens, soweit dieser nicht durch eine eventuell bestehende Elementarschadenversicherung gedeckt ist. Der Innenminister wird die erforderlichen Mittel kurzfristig außerplanmäßig vom Finanzminister zur Verfügung gestellt bekommen und diese an den Landkreis weiterleiten. Damit können bereits in den nächsten Tagen Anträge beim Landkreis gestellt werden, der die Verteilung der Mittel regelt.

Vom Landkreis Oberhavel und der Gemeinde Leegebruch wurden bereits Spendenkonten eingerichtet. Zur Unterstützung der Opfer der Unwetter setzte sich das Finanzministerium dafür ein, dass für Spenden ein vereinfachter Spendennachweis ausreichend ist.

Das heißt, Spenden können zum Beispiel an die Gemeinde oder den Landkreis geleistet werden. Als Nachweis genügen ohne betragsmäßige Einschränkung der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (zum Beispiel Kontoauszug) eines Kreditinstitutes oder der PC-Ausdruck beim Online-Banking. Es muss also keine förmliche Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden. Für dieses Verfahren erteilte soeben das Bundesministerium der Finanzen die Zustimmung.


Steuerrechtliche Hilfen für die von den Unwettern betroffenen Gebiete:

Aufwendungen für Hausrat und Kleidung, die durch den Starkregen beschädigt wurden, können als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer abgezogen werden, sofern die Grenze der zumutbaren Eigenbelastung überschritten ist. Dass für den Eintritt solcher Schäden keine Elementarversicherung abgeschlossen wurde, darf den Betroffenen nicht zum Nachteil gereichen. Für den Nachweis der Schäden gelten die allgemeinen Regelungen.

Sollten Handwerkerleistungen zur Beseitigung der Schäden notwendig werden, kann der Steuerabzugsbetrag des § 35 a Einkommensteuergesetz genutzt werden. Für den Abzug sind eine Rechnung und die Bezahlung per Bankkonto erforderlich. Dann werden in der nächsten Steuererklärung 20 % der Arbeitsleistung bei der Einkommensteuer berücksichtigt.

Pressemitteilung als PDF (application/pdf 159.5 KB)