Blindgänger/Bombenfund

entschärfte Blindgänger, Foto © KMBD
entschärfte Blindgänger; © Kampmittelbeseitigungsdienst

Das Territorium des Landes Brandenburg war in besonderem Maße von Kampfhandlungen im 2. Weltkrieg betroffen. Immer wieder werden bei Baumaßnahmen im öffentlichen Raum, aber auch auf Privatgrundstücken sowie in Wäldern, noch nicht detonierte Munition aus Kriegszeiten gefunden. Rund 360.000 Hektar der Gesamtoberfläche des Landes Brandenburg gelten derzeit immer noch durch Kriegseinwirkungen als belastet. Auch nach all den Jahren seit Kriegsende verlieren Kampfmittel nicht an ihrer Gefährlichkeit. Im Gegenteil: Alter und Korrosionseinwirkungen können die Gefährlichkeit von Fundmunition sogar erhöhen.

Übersicht

Entstehung/Risiko
Schutz/Zuständigkeiten
Eigenvorsorge
Weitere Informationen
  • Das Land Brandenburg weist den höchsten Anteil an kampfmittelbelasteten Gebieten in Deutschland auf. Rund 12 Prozent seiner Gesamtfläche gelten derzeit noch als belastet. Insbesondere betrifft dies die Region der 1. und 2. Hauptkampflinie deutsch-sowjetischer Auseinandersetzungen entlang der Oder, die Seelower Höhen, den Kessel von Halbe sowie die Umgebung von Berlin.
    Damit sind im Land Brandenburg die Schwerpunkte in den Landkreisen Märkisch Oderland, Dahme-Spreewald, Teltow-Fläming und Oder-Spree zu finden. Aber auch die Städte Oranienburg, Cottbus, Potsdam, Neuruppin und Schwarzheide/Ruhland gelten aufgrund der starken Bombardierung im 2. Weltkrieg als besonders belastet. Alleine in der Stadt Oranienburg wurden seit dem Beginn der Aufzeichnungen im Oktober 1991 mehr als 170 Bomben geborgen und vernichtet.

    In jedem Jahr werden durch den Kampmittelbeseitigungsdienstes (KMBD) im Land Brandenburg Hunderte verschiedenster Kampfmittel, wie zum Beispiel Spreng- und Brandbomben, Minen, Nahkampfmittel, (Hand-)Granaten, Raketen und Unmengen an Kleinmunition vernichtet.

    Die Gefahr durch Kampfmittel, Schäden an Menschen, Sachgütern oder der Natur zu erleiden, ist auch heute mehr als 60 Jahre nach Ende des Zweiten Weltkrieges und über 90 Jahre nach Ende des Ersten Weltkrieges nicht vorbei. Munitionsfundstücke sind oft mit Rost und Erde verkrustet und werden deshalb für harmlosen Schrott gehalten. So kommt es immer wieder zu Unfällen. Unkenntnis, Neugier, auch falsch verstandene Mutproben und Unterschätzung der Wirkung dieser Munitionskörper können tödlich enden.

  • Der Schutz der Bevölkerung vor Gefahren, die von Kampfmitteln des I. und II. Weltkrieges ausgehen, ist eine Aufgabe der Gefahrenabwehr i.S. des §1 Abs. 1 Brandenburgisches Ordnungsbehördengesetz in Verbindung mit der Kampfmittelverordnung für das Land Brandenburg, die den kommunalen Ordnungsbehörden obliegt.

    Der Kampfmittelbeseitigungsdienst des Zentraldienstes der Polizei unterstützt als zentrale Fachdienststelle des Landes mit besonderem Fachwissen und spezifischen Kenntnissen auf dem Gebiet der Kampfmittelbeseitigung die örtlich zuständigen Gefahrenabwehrbehörden bei ihrer Aufgabenerfüllung. Um die wirtschaftliche Entwicklung auch in belasteten Gebieten zügig voran zu bringen, ist es u. a. wichtig, dass Bauplanung und Baudurchführung gefahrlos erfolgen können. Deshalb gehört es zu den wichtigen Aufgaben der Kampfmittelbeseitigung bereits im Vorfeld von Bebauungsmaßnahmen die Kampfmittelbelastung der Grundstücke zu prüfen und die Kampfmittel zu beseitigen.

    Daneben führt der Kampfmittelbeseitigungsdienst u .a. einen lückenlosen Nachweis über kampfmittelbelastetes Gelände, beräumtes Gelände, beräumte Einzelfundstellen sowie über geborgene Fundmunition und hat ebenfalls die Fachaufsicht über private Fachfirmen auf Räumstellen. Für die Bevölkerung hält der Kampfmittelbeseitigungsdienst einen Bürgerservice bereit.

    Hauptsitz des Kampfmittelbeseitigungsdienstes mit seinen Teilbereichen "Technische" und "Administrative Aufgaben" ist Wünsdorf im Landkreis Teltow-Fläming. Darüber hinaus gibt es sieben Außenstellen im gesamten Land. Der zentrale Munitionszerlegebetrieb mit Sprengplatz ist in Kummersdorf/Gut.

    Weitere Informationen:
    Aufgaben des Kampfmittelbeseitigungsdienstes (KMBD)

  • Fundmunition

    Trotz ihres Alters haben Munitionskörper ihre Gefährlichkeit nicht verloren. Im Gegenteil: Ihre starke Verwitterung macht sie noch gefährlicher. Schon durch die geringste Berührung kann eine Explosion ausgelöst werden. Daher ist es verboten, nach Kampfmitteln zu suchen, entdeckte Kampfmittel zu berühren, ihre Lage zu verändern oder in Besitz zu nehmen sowie Flächen, auf denen Kampfmittel entdeckt worden sind, zu betreten.

    Was ist bei Munitionsfunden zu beachten?

    Wer Munition findet, muss an seine Sicherheit denken und unbedingt auch andere warnen. Deshalb gilt:

    • Alle Kampfmittel sind lebensgefährlich.
    • Die Größe und Form der Kampfmittel sagt nichts über die Gefahr aus.
    • Gegenstände nicht berühren und liegen lassen.
    • Andere warnen - Fundstelle sichtbar markieren.
    • Sofort, auch bei Verdachtsfällen, das zuständige Ordnungsamt oder die Polizei – Notruf 110 – verständigen.

    Für das Auffinden von Kampfmitteln auf Baustellen, bei forstwirtschaftlichen Arbeiten, in der Landwirtschaft, bei Erdarbeiten usw. sind weitere ergänzende Hinweise zu beachten:

    • Arbeiten am Fundort sofort einstellen - alle Personen müssen den Fundort verlassen.
    • Um den Zutritt Unbefugter zu verhindern, ist die Fundstelle durch Kennzeichnung und Absperrung zu sichern.
    • Alle Erschütterungen vermeiden.
    • Wurden Kampfmittel versehentlich mit der Hand aufgenommen, sind sie vorsichtig wieder abzulegen. Nie werfen!
    • Wurden Kampfmittel bereits von einem Greifer erfasst, so sind sie in der jeweiligen Lage zu belassen und die Maschinen sind abzustellen. Wurden sie jedoch bereits angehoben, dann ist der Korb in seiner Lage nicht zu verändern.
    • Werden Kampfmittel erst bemerkt, nachdem sie auf ein Fahrzeug verladen worden sind, dürfen sie keinesfalls weitertransportiert werden. Das Fahrzeug hat an seinem Standort zu verbleiben, der Motor ist abzustellen. Der Standort ist gleichfalls durch Absperrung zu sichern.
    • Den Anordnungen der Ordnungsbehörde bzw. Polizei über die Weiterführung der Arbeit, den Einsatz von Maschinen und Geräten, teilweise oder gänzliche Sperrung der Baustelle usw. ist unbedingt Folge zu leisten.

    Weitere Informationen:
    Richtiges Verhalten bei Fundmunition (KMBD)
    Faltblatt Vorsicht Fundmunition (KMBD)


    Bauen in kampfmittelbelasteten Gebieten

    Im Land Brandenburg erteilen die unteren Bauaufsichtsbehörden eine Baugenehmigung für mit Kampfmitteln belastete Gebiete erst nach Vorlage einer Kampfmittelfreiheitsbescheinigung oder mit der Auflage vor Baubeginn diese Bescheinigung beizubringen.
    Im Rahmen der Gefährdungsabschätzung wurde daher durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst eine Kampfmittelverdachtsflächenkarte erarbeitet. Diese Karte wurde den Bauordnungsämtern der Landkreise und kreisfreien Städte übergeben. Anhand dieser Karte ist ersichtlich, ob sich ein geplantes Bauvorhaben in einem kampfmittelbelasteten Gebiet befindet. Bauen in Gebieten, in denen eine konkrete Kampfmittelbelastung festgestellt wurde, ist nur nach abschließender Räumung der verdächtigen Flächen möglich.

    Die Kampfmittelfreiheitsbescheinigung kann durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst oder durch einen Nachweis der Kampfmittelfreiheit einer vom Grundstückseigentümer/Antragsteller beauftragten privaten Fachfirma erstellt werden.

    Weitere Informationen:
    Antrag zur Überprüfung eines Grundstücks auf Kampfmittelbelastung (KMBD)

  • Rechtliche Grundlagen

    zur Kampfmittelsuche und -beseitigung finden sich in der Ordnungsbehördliche Verordnung zur Abwehr von Gefahren durch Kampfmittel.

    Auszug aus der Kampfmittelverordnung für das Land Brandenburg (KampfmV) vom 9. November 2018:

    Auf Grund des § 25 in Verbindung mit § 30 des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (GVBl. I S. 266), von denen § 25 zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 5 S. 18) geändert worden ist, verordnet der Minister des Innern und für Kommunales nach Kenntnisnahme durch den Ausschuss für Inneres und Kommunales des Landtages:

    § 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
    (1) Diese Verordnung dient der Abwehr von Gefahren, die von Kampfmitteln ausgehen.

    (2) Kampfmittel sind gewahrsamslos gewordene, zur Kriegsführung bestimmte Gegenstände militärischer Herkunft und Teile solcher Gegenstände, die

    1. explosionsgefährliche Stoffe oder Rückstände dieser Stoffe enthalten oder aus explosionsgefährlichen Stoffen oder deren Rückständen bestehen, beispielsweise Gewehrpatronen, Granaten, Bomben, Zünder, Minen, Spreng- und Zündmittel,
    2. laborierte Kampf-, Nebel-, Brand- und Reizstoffe oder Rückstände dieser Stoffe enthalten,
    3. Munition sind und keine explosionsgefährlichen Stoffe enthalten, insbesondere Zünder und Zündsysteme, Exerziermunition, Granaten- und Bombenkörper ohne Füllung, oder
    4. Kriegswaffen oder wesentliche Teile von Kriegswaffen sind.

    (3) Diese Verordnung gilt nicht für Maßnahmen der Polizei, der Bundeswehr und der Zollverwaltung.

    § 2 Anzeigepflicht
    Jede Person, die Kampfmittel entdeckt oder in Besitz hat, ist verpflichtet, dies unverzüglich der örtlichen Ordnungsbehörde oder der Polizei anzuzeigen. Satz 1 gilt auch bei Kenntnis von Fund- oder Lagerstätten, an denen vergrabene, verschüttete oder überflutete Kampfmittel liegen.

    § 3 Verbote
    (1) Es ist verboten, nach Kampfmitteln zu suchen, entdeckte Kampfmittel zu berühren, ihre Lage zu verändern oder sie in Besitz zu nehmen sowie sie zu beseitigen oder zu vernichten.

    (2) Es ist ferner verboten, Flächen, auf denen Kampfmittel vermutet werden oder entdeckt worden sind und die als Gefahrenbereich gekennzeichnet sind, zu betreten oder Anlagen oder Vorrichtungen zur Kennzeichnung von Gefahrenbereichen zu beschädigen, unwirksam zu machen oder ohne Zustimmung der örtlichen Ordnungsbehörde zu beseitigen.

    (3) Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die Beschäftigten

    1. des Kampfmittelbeseitigungsdienstes des Zentraldienstes der Polizei oder für die von ihm mit Aufgaben der Kampfmittelbeseitigung beauftragten Dritte sowie
    2. von Unternehmen, die Grundstückseigentümer oder andere Nutzungsberechtigte zur Durchführung der Sondierung, Freilegung und Bergung von Kampfmitteln beauftragt haben.

    Weitere Informationen: Kampfmittelverordnung für das Land Brandenburg (BRAVORS)